§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Hopbach Gravier- und Signiertechnik (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen, Zeichnungen und Freigaben voraus.
(3) Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verlängern die Lieferfrist angemessen.

§ 5 Anfertigung nach Kundenvorgaben
(1) Fertigungen erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Zeichnungen, Skizzen, Dateien, Texte und Logos. Für die inhaltliche und maßliche Richtigkeit dieser Vorgaben ist der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Verwendung der übermittelten Texte, Logos, Marken und sonstigen Vorlagen berechtigt ist und dass durch deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf Wunsch übersendet der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn eine Korrektur/Freigabevorlage. Mit erteilter Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Ausführung.
(4) Bei Sonderanfertigungen sind Rückgabe, Widerruf oder Stornierung nach Fertigungsbeginn ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

§ 7 Fertigungswerkzeuge
Zur Auftragserfüllung hergestellte Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn deren Kosten anteilig in Rechnung gestellt wurden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 8 Gewährleistung / Mängelrügen
(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).
(2) Bei berechtigter, rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Fertigungsbedingte, handelsübliche Abweichungen in Maß, Material und Ausführung stellen keinen Mangel dar.

§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers in Solingen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.